OFD Cottbus - Verfügung vom 09.02.1995
S 2244

OFD Cottbus - Verfügung vom 09.02.1995 (S 2244) - DRsp Nr. 2008/84444

OFD Cottbus, Verfügung vom 09.02.1995 - Aktenzeichen S 2244

DRsp Nr. 2008/84444

§ 17 EStG Ermittlung der Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften in den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins bei wesentlichen Beteiligungen

Hinsichtlich der Ermittlung der Anschaffungskosten von Anteilen an KapGes in den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins bei wesentlichen Beteiligungen i. S. des § 17 EStG bittet die OFD, wie folgt zu verfahren:

Allgemeines

Nach dem Ergebnis der Erörterung zwischen dem BdF und den obersten FinBeh der Länder ist die Höhe der Anschaffungskosten erst im Veräußerungsfall zu ermitteln. Von einem derartigen Veräußerungsfall erhält das Wohnsitz-FA i. d. R. durch eine Kontrollmitteilung des Betriebs-FA Kenntnis (Vfg. v. 10. 8. 1993 S 2244).

Zu den Anschaffungskosten rechnen neben dem Kaufpreis der Anteile bzw. der Einlageverpflichtung bei Neugründung grundsätzlich auch die in das verwendbare Eigenkapital nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) einzustellenden offenen und verdeckten Einlagen sowie Aufgelder der Gesellschafter. I. d. R. korrespondiert die Erhöhung des EK 04 bei der Körperschaft mit der Erhöhung der Anschaffungskosten beim Anteilseigner.

Ausschüttungen aus dem EK 04 mindern die Anschaffungskosten der Anteile und entsprechen einer ertragsteuerlich unbeachtlichen Vermögensumschichtung.