Seit dem 1. 1. 1993 hat der Leistungsempfänger auch für die Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an ihn als Sicherungsnehmer außerhalb des Konkursverfahrens die Steuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das für ihn zuständige FA abzuführen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 UStDV). Damit trifft auch die FÄ im Falle der Verwertung von Sicherungsgut unter gewissen Voraussetzungen die Verpflichtung zur Durchführung des Abzugsverfahrens.
Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
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