OFD Düsseldorf - Verfügung vom 24.04.2001
S 0311 - 18 - St 411 K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 24.04.2001 (S 0311 - 18 - St 411 K) - DRsp Nr. 2008/80602

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 24.04.2001 - Aktenzeichen S 0311 - 18 - St 411 K

DRsp Nr. 2008/80602

Buchführungspflicht bei gewerblichem Grundstückshandel

1. Buchführungspflicht bei gewerblichem Grundstückshandel

Steuerpflichtige, die einen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten, ermitteln ihren Gewinn zum Teil durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung, da sie die Gewinn- und Umsatzgrenzen des § 141 AO nicht überschreiten bzw. vom Finanzamt nicht zur Buchführung aufgefordert wurden (§ 141 Abs. 2 AO).

Ob eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zulässig ist, ist nach den folgenden Punkten zu überprüfen:

2. Besteht eine Buchführungspflicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften?

Die steuerliche Buchführungspflicht nach § 140 AO ergibt sich in der Regel aus der handelsrechtlichen Verpflichtung eines Kaufmanns, Bücher zu führen (§ 238 HGB).

Nach § 1 Abs. 1 HGB ist jedes gewerbliche Unternehmen ein Handelsgewerbe. Damit fallen gewerbliche Grundstückshändler grundsätzlich unter § 1 Abs. 1 HGB. Erfordert das Gewerbe keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so liegt nach § 1 Abs. 2 HGB kein Handelsgewerbe vor. (Das durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. 06. 1998 - BGBl. 1998 I S. 1474 - geänderte HGB kennt den Begriff des Minderkaufmanns nicht mehr; § 4 HGB a. F. wurde aufgehoben.)