Der BFH hat in seinem o. g. Urt. die Verwaltungsauffassung zum Abzug der EUSt als Vorsteuer (vgl. Abschn. 199 UStR) weitgehend bestätigt. Allerdings gelangt der BFH durch Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG zu der Auffassung, daß der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer im Besitz eines auf seinen Namen lautende zollamtlichen Zahlungsbeleges oder Ersatzbeleges sein muß.
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