OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.09.2014
S 7240 A - 24 - St 16

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.09.2014 (S 7240 A - 24 - St 16) - DRsp Nr. 2014/80621

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.09.2014 - Aktenzeichen S 7240 A - 24 - St 16

DRsp Nr. 2014/80621

Kein ermäßigter Steuersatz für die Leistungen eines Trauerredners und/oder Hochzeitredners; Urteil des FG Nürnberg vom 01.04.2014, 2 K 1042/12

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Abschn. 12.7. Abs. 13 Satz 1 UStAE regelt, dass Vorträge und Reden urheberrechtlich geschützte Sprachwerke darstellen, deren Umsätze grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuermäßigung fallen können.

Überträgt der Redenschreiber dem Leistungsempfänger ein nach den Vorschriften des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geschütztes Recht an der Rede (z. B. das Vortragsrecht nach § 19 Abs. 1 UrhG) und wird der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung von dieser Übertragung bestimmt, kommt die Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG zur Anwendung.

1. Trauerredner