OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.07.2010
S 7100 A - 291 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.07.2010 (S 7100 A - 291 - St 110) - DRsp Nr. 2010/80386

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.07.2010 - Aktenzeichen S 7100 A - 291 - St 110

DRsp Nr. 2010/80386

Umsatzsteuerliche Behandlung von Personalkostenerstattungen nach § 147 Abs. 2a SGB V; Steuerbarkeit der Personalüberlassung durch einen Arbeitgeber an eine Betriebskrankenkasse

Durch die Einführung des Gesundheitsfonds in der Gesetzlichen Krankenversicherung, mit dem allen Krankenkassen neben den Fondszuweisungen für standardisierte Leistungsausgaben (§§ 266, 270 Abs. 1 Buchst. a und b SGB V) auch standardisierte Verwaltungsausgaben (§ 270 Abs. 1 Buchst. c SGB V) erstattet werden und der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (Artikel 15 Nr. 10a vom 22.07.2009 BGBl 2009 I S. 1990) hat der Gesetzgeber die Erstattung der Personalkosten an Arbeitgeber abschließend geregelt. Dadurch besteht für Betriebskrankenkassen, bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen bestellt, eine gesetzliche Pflicht zur Erstattung der Personalkosten.

Zur Frage der Steuerbarkeit der Personalüberlassung durch den Arbeitgeber an die Betriebskrankenkasse bitte ich folgende Auffassung zu vertreten: