OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.07.2014
S 2706 A - 38 - St 54

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.07.2014 (S 2706 A - 38 - St 54) - DRsp Nr. 2014/80559

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.07.2014 - Aktenzeichen S 2706 A - 38 - St 54

DRsp Nr. 2014/80559

Betriebe gewerblicher Art hier: Erhebung der Kurtaxe

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kurtaxe ist § 13 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG). Die Kurtaxe kann danach von bestimmten Gemeinden für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen erhoben werden. Deren Entrichtung berechtigt den Kurgast zur Benutzung der Kureinrichtungen, die Gemeinde verpflichtet sich, diese zur Verfügung zu stellen.

Bei der Höhe des Kurtaxaufkommens hebt sich die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde in der Regel aus ihrer Gesamttätigkeit heraus. Damit unterhält die Gemeinde beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 4 KStG (Abschn. 5 KStR) einen Betrieb gewerblicher Art.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellt die Gewährung des Nutzungsrechts gegen Entgelt einen steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen der Gemeinde und dem Kurgast dar. Der Umsatz unterliegt dem ermäßigtem Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG). Eine Befreiungsvorschrift liegt nicht vor.