OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.12.2010
S 7410 A - 1/83 - St 16
Fundstellen:
USt-Kartei OFD Ffm 5

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.12.2010 (S 7410 A - 1/83 - St 16) - DRsp Nr. 2011/80027

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.12.2010 - Aktenzeichen S 7410 A - 1/83 - St 16

DRsp Nr. 2011/80027

Vermietung und Verpachtung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

1. Rechtsgrundsätze durch EuGH- und BFH-Rechtsprechung

Der BFH hat mit Urteil vom 25.11.2004 - V R 8/01, BStBl 2005 II S. 896, (Anschlussurteil an EuGH-Urteil vom 15.07.2004 - Rs. C-321/02, Harbs, UR 2004 S. 543) entschieden, dass die Umsätze aus der Verpachtung eines Teils des landwirtschaftlichen Betriebs nicht der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegen, auch wenn der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nach der Verpachtung in nicht geringfügigem Umfang als Landwirt tätig ist.

Diese Rechtsprechung wirkt sich auf die umsatzsteuerliche Beurteilung sämtlicher Vermietungs- und Verpachtungsleistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft aus. Die Folgen werden im BMF-Schreiben vom 28.11.2005, BStBl 2005 I S. 1065, erläutert. Ausschnitte dieses BMF-Schreibens sind zwischenzeitlich in Abschnitt 24.3 des UStAE aufgenommen worden.

2. Einzelfragen zur (Teil)betriebsverpachtung

2.1 Steuersatz

Die Pachteinnahmen sind dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist nicht anzuwenden, denn die Steuersatzbegünstigung gilt nur für die Vermietung, nicht jedoch für die Verpachtung von Gegenständen.

2.2 Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG