Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG unterliegen die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG steuerbefreit sind.
Schwierigkeiten ergaben sich in der Vergangenheit bei der Abgrenzung der Merkmale, an die das Gesetz die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes knüpft, da im künstlerischen Bereich vielschichtige Leistungen angeboten werden. Nachfolgend wird daher auf einige Einzelfälle eingegangen.
Die Leistungen der Dirigenten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG steuerbefreit sind.
Intendanten leiten Theaterbetriebe, Musik- oder Theaterfestivals in organisatorischer, finanzieller oder personeller Hinsicht. Sie führen in dieser Eigenschaft keine künstlerische Tätigkeit aus. Diese Leistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.
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