OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.02.2014
S 7238 A - 6 - St 16

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.02.2014 (S 7238 A - 6 - St 16) - DRsp Nr. 2014/80243

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.02.2014 - Aktenzeichen S 7238 A - 6 - St 16

DRsp Nr. 2014/80243

Ermäßigter Steuersatz bei Theater, Konzerten, Museen und vergleichbaren Veranstaltungen; Musikkapellen, Solokünstler, Intendanten, Regisseure, Bühnenbildner, Zauberer sowie Veranstaltung von Konzerten durch andere Unternehmer

1. Allgemeines

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG unterliegen die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG steuerbefreit sind.

Schwierigkeiten ergaben sich in der Vergangenheit bei der Abgrenzung der Merkmale, an die das Gesetz die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes knüpft, da im künstlerischen Bereich vielschichtige Leistungen angeboten werden. Nachfolgend wird daher auf einige Einzelfälle eingegangen.

2. Einzelfälle

2.1 Dirigenten

Die Leistungen der Dirigenten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG steuerbefreit sind.

2.2 Intendanten

Intendanten leiten Theaterbetriebe, Musik- oder Theaterfestivals in organisatorischer, finanzieller oder personeller Hinsicht. Sie führen in dieser Eigenschaft keine künstlerische Tätigkeit aus. Diese Leistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.

2.3 Regisseure, Bühnenbildner usw.