Mit o. g. Urteil hat der BFH u. a. entschieden, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen gibt.
Das BFH-Urteil ist im Hinblick auf diese Entscheidung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Die diesbezüglichen gleich lautenden Erlasse vom 5. Juni 2013BStBl 2013 I S. 1465) übersende ich mit der bitte um Kenntnisnahme und Beachtung
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