OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.02.2014
S 2750a A - 7 - St 52

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.02.2014 (S 2750a A - 7 - St 52) - DRsp Nr. 2014/80246

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.02.2014 - Aktenzeichen S 2750a A - 7 - St 52

DRsp Nr. 2014/80246

allgemeine Vorschriften: Anwendung des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG auf Sonderumlagen eines öffentlich-rechtlichen Verbandes zum Ausgleich eines ansonsten entstehenden Bilanzverlustes

Im Kreise der Referatsleiter KSt/GewSt der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Lände wurde die Frage erörtert, ob bei Sonderumlagen eines öffentlich-rechtlichen Verbandes (örV) zum Ausgleich eines ansonsten entstehenden Bilanzverlustes, der größtenteils auf einer Abschreibung einer Beteiligung an einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) beruht, auf Ebene der an dem örV beteiligten Mitglieder die Regelung des § 8b Absatz 6 Satz 2 KStG i. V. m. § 8b Absatz 3 Satz 3 KStG anzuwenden ist.

Der vorgetragene Einzelfall stellt sich vereinfacht wie folgt dar:

In dem vorgetragenen Fall begründet der örV die Notwendigkeit der Abschreibungen auf die Beteiligung an der AöR mit den Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise, den schlechten Konjunkturaussichten und den weiteren regulatorischen Herausforderungen.

Auf der Ebene der Mitglieder ist auf weitergeleitete Ausschüttungen der AöR § 8b Absatz 1 i. V. m. § 8b Absatz 6 Satz 2 KStG anzuwenden.