OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.01.2010
S 7280 A - 76 - St 111

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.01.2010 (S 7280 A - 76 - St 111) - DRsp Nr. 2010/80220

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.01.2010 - Aktenzeichen S 7280 A - 76 - St 111

DRsp Nr. 2010/80220

Umsatzsteuerausweis auf Zuzahlungsquittungen von Apotheken

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen der Finanzbehörden der Länder und des Bundes gilt Folgendes:

Auf Grund des in § 2 Abs. 2 SGB V normierten und für die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen maßgeblichen sog. Sach- und Dienstleistungsprinzips erhält der Versicherte die ärztlich verschriebenen Medikamente nicht von der Apotheke, sondern unmittelbar von der gesetzlichen Krankenkasse. Die von Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse zu entrichtende Zuzahlung stellt Entgelt von dritter Seite für die Lieferung des Arzneimittels durch die Apotheke an die Krankenkasse dar (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG). Stellt eine Apotheke einem Versicherten eine Quittung über eine Zuzahlung zum verschriebenen Medikament aus, ist deshalb in der Rechnung die gesetzliche Krankenkasse als Leistungsempfänger anzugeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG).