OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.03.2010
S 7279 A - 14 - St 113

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.03.2010 (S 7279 A - 14 - St 113) - DRsp Nr. 2010/80310

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.03.2010 - Aktenzeichen S 7279 A - 14 - St 113

DRsp Nr. 2010/80310

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei bestimmten Bauleistungen (§ 13b UStG); BMF-Schreiben vom 16.10.2009 BMF-Schreiben vom 11.03.2010

Das BMF-Schreiben vom 16.10.2009, geändert durch das BMF-Schreiben vom 11.03.2010, regelt, in welchen Fällen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 UStG übergeht. Neben den bisherigen Regelungen wird in den Absätzen 3, 4 und 7 des BMF-Schreibens der Übergang der Steuerschuldnerschaft ab 01.01.2010 auf drei weitere Fallgestaltungen erweitert. Im Einzelnen:

1. Absatz 3 des BMF-Schreibens vom 16.10.2009 lautet:

„Es ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe seiner steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze (Weltumsatz) betragen hat. Die 10 %-Grenze ist eine Ausschlussgrenze. Unternehmer, die Bauleistungen unterhalb dieser Grenze erbringen, sind danach grundsätzlich keine bauleistenden Unternehmer.”