OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.03.2010
S 3810 A - 21 - St 119

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.03.2010 (S 3810 A - 21 - St 119) - DRsp Nr. 2010/80233

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.03.2010 - Aktenzeichen S 3810 A - 21 - St 119

DRsp Nr. 2010/80233

Berücksichtigung privater Steuererstattungsansprüche und -schulden als Erwerb bzw. Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)

Zur Frage der erbschaftsteuerlichen Berücksichtigung privater Steuererstattungsansprüche und -schulden ist in allen noch offenen Fällen folgende Auffassung zu vertreten:

Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 EStG).

1. Steuererstattungsansprüche für Veranlagungszeiträume, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten

Einkommensteuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten, sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs entstanden. Sie gehören mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG, ohne dass es auf ihre Durchsetzbarkeit (Festsetzung in einem Steuerbescheid) zum Todeszeitpunkt ankommt (BFH-Urteil vom 16. Januar 2008, II R 30/06, BStBl II S. 626). Die Überzahlungen, die zu den Steuererstattungsansprüchen geführt haben, muss noch der Erblasser geleistet haben.

2. Steuererstattungsansprüche für den Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt