Rdvfg. vom 27.03.1998 - S 0622/S 2177/S 7102 A - St 53 3/St 31 1/St 51 1
Nach der Bezugverfügung konnten Einspruchsverfahren, zu deren Begründung vorgetragen wurde, der Ansatz des privaten Nutzungswerts durch das Finanzamt bei Anwendung der 1-%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 2 b UStG) führe zu einem unzutreffenden steuerlichen Ergebnis und die Regelungen verletzten daher den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, im Einzelfall mit Zustimmung des Einspruchführers gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitserwägungen ruhen.
Die in der Rundverfügung aufgeführten Verfahren bei den Finanzgerichten Münster und Rhl.-Pf. sind zwischenzeitlich erledigt (vgl. EFG 1999, S. 110, S. 376 und S. 405). Die Revision gegen die klageabweisende Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat der BFH mit Urteil vom 24.02.2000 - Az. III R 59/98 - als unbegründet zurückgewiesen (vgl. BStBl 2000 II, S. 273). Die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (sog. 1-Prozent-Regelung) verstößt danach nicht gegen das Grundgesetz. Nach Auskunft des BVerfG wurde von den Klägern keine Verfassungsbeschwerde eingelegt.
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