Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 (
Der Kläger betreibt ein Fuhr- und Lohnunternehmen und bezieht daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb; er ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Der Kläger wies in der Bilanz zum 31. Dezember 1996 einen von ihm auch privat genutzten Pkw vom Typ Mercedes-Benz 250 D aus. Diesen am 08. Januar 1991 bei einem Kilometerstand von ca. 10.000 zugelassenen Pkw hatte er am 04. April 1991 zum Preis von 50.600 DM (brutto) gebraucht gekauft. Der Listenpreis für ein Neufahrzeug gleicher Art und Ausstattung betrug 52.383 DM. Wie in den Jahren davor belief sich die Gesamtfahrleistung des Pkw im Streitjahr 1996 auf 15.700 km. Davon entfielen ca. 2.200 km auf Privatfahrten des Klägers Der Kläger führte ein Fahrtenbuch im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG nicht.
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