In Ergänzung des BMF-Schreibens v. 24. 6. 1987 (AO -Kartei Bund, § 204 Karte 2 = FM-Erl. v. 16. 7. 1987 S 0430 A) bittet die OFD, bei der Bearbeitung der Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft folgendes zu beachten:
Als Anträge sind nur diejenigen Schreiben zu werten, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind oder alle in dem o. a. BMF-Schreiben aufgeführten Angaben enthalten. Bei unvollständigen Anträgen - insbesondere im Falle unvollständiger Sachverhaltsdarstellung - ist dem Antragsteller vor einer Entscheidung zunächst Gelegenheit zu geben, fehlende Angaben nachzuholen bzw. unvollständige Angaben zu ergänzen. Dies ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil es dem Antragsteller freisteht, auch nach einer - ggf. bestandskräftigen - Ablehnung einen erneuten Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu stellen.
Liegen die Voraussetzungen gem. dem o. a. BMF-Schreiben v. 24. 6. 1987 vor, ist die Auskunft zu erteilen. Sie kann den Erwartungen des Stpfl. ganz (positive Auskunft), nur teilweise oder gar nicht (negative Auskunft) entsprechen. Liegen dagegen die Voraussetzungen gem. dem genannten BMF-Schreiben nicht vor, ist die Auskunft abzulehnen.
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