Sind für Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 S. 2 EStG nicht erfüllt, so ist die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen gem. § 9 der VO zu § 180 Abs. 2 AO (BStBl 1995 IS. 3) gesondert festzustellen. Im einzelnen verweist die OFD hierzu auf das BMF-Schreiben v. 27. 7. 1995, BStBl 1995 I S. 371 sowie auf die OFD-Vfg. v. 23. 8. 1995 S 0361.
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