OFD München - Verfügung vom 25.09.1995
S 0353

OFD München - Verfügung vom 25.09.1995 (S 0353) - DRsp Nr. 2008/83621

OFD München, Verfügung vom 25.09.1995 - Aktenzeichen S 0353

DRsp Nr. 2008/83621

§ 175 AO Anpassung von Folgebescheiden an Grundlagenbescheide

1. Allgemeines

Grundlagenbescheide i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sind Feststellungsbescheide, Steuermeßbescheide oder sonstige für eine Steuerfestsetzung bindende Verwaltungsakte. Auch Verwaltungsakte von Behörden, die keine FinBeh sind, können Grundlagenbescheide sein (vgl. Tz. 8).

Folgebescheide sind nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an die Grundlagenbescheide anzupassen, denn diese sind im Umfang der in ihnen getroffenen Feststellungen für Folgebescheide bindend (§ 182 Abs. 1 AO).

2. Hemmung der Verjährung (§ 171 Abs. 10 AO)

2.1 Durch § 171 Abs. 10 AO wird die Änderungsbefugnis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO über die normale Festsetzungsfrist (§§ 169, 170 AO) hinaus erweitert. Danach endet die Festsetzungsfrist beim Folgebescheid nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides, soweit dieser für die Festsetzung der Folgesteuer bindend ist.