OFD Münster - Verfügung vom 26.01.2009
Akt. Kurzinfo ESt 20/2009

OFD Münster - Verfügung vom 26.01.2009 (Akt. Kurzinfo ESt 20/2009) - DRsp Nr. 2010/80095

OFD Münster, Verfügung vom 26.01.2009 - Aktenzeichen Akt. Kurzinfo ESt 20/2009

DRsp Nr. 2010/80095

Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Jahreswechsel 2008/20009; Kurzinfo ESt 020/2009 vom 16.06.2009

Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist gefragt worden, wie die Aufwendungen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen (z. B. Kosten der Erträgnisaufstellung, Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren) beim Übergang zur Abgeltungsteuer zu berücksichtigen sind.

Ab dem 01.01.2009 sind Werbungskosten grds. nur noch pauschal in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 9 EStG). Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres geleistet werden, gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG. In der täglichen Praxis kommt es aber regelmäßig vor, dass entsprechende Aufwendungen erst nach dem 10-Tage-Zeitraum den Konten belastet werden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde aus diesem Grund der 10-Tage-Zeitraum bis zum 31.1.2009 verlängert, damit die Aufwendungen noch dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet werden können. Aus Vereinfachungsgründen wird bei Zahlungen im Januar auch auf die Zuordnung der einzelnen Werbungskosten im Rahmen des § 3c EStG verzichtet.