OFD Münster - Verfügung vom 29.07.2009
S 2430 - 16 - St 22 - 31 (Ms)

OFD Münster - Verfügung vom 29.07.2009 (S 2430 - 16 - St 22 - 31 (Ms)) - DRsp Nr. 2009/80497

OFD Münster, Verfügung vom 29.07.2009 - Aktenzeichen S 2430 - 16 - St 22 - 31 (Ms)

DRsp Nr. 2009/80497

Antragsfrist für die Arbeitnehmer-Sparzulage Zweijahresfrist i. S. d. § 14 Abs. 4 des 5. VermBG

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Der Arbeitnehmer hatte bisher den Antrag spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach dem Kalenderjahr zu stellen, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind (§ 14 Abs. 4 Satz 2 des 5. VermBG).

Abweichende Antragsfristen gelten nur in den Fällen, in denen der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage erst später erstmalig entsteht, weil

  • der Arbeitnehmer die Einkommensgrenzen erstmals unterschreitet (§ 14 Abs. 5 des 5. VermBG) oder

  • eine Mitteilung über die Änderung des Prämienanspruchs ergeht, wenn der Arbeitnehmer für die vermögenswirksamen Leistungen zunächst einen Antrag auf Wohnungsbauprämie gestellt hat (§ 14 Abs. 6 des 5. VermBG).

Durch das JStG 2008 ist die Zweijahresfrist für den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG weggefallen. Zum zeitlichen Anwendungsbereich wird auf die Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 2/2007 (OFD Rhld) und 1/2007 (OFD Ms) hingewiesen.