OFD Münster - Verfügung vom 30.06.2009
Kurzinfo Einheitsbewertung 1/2009

OFD Münster - Verfügung vom 30.06.2009 (Kurzinfo Einheitsbewertung 1/2009) - DRsp Nr. 2009/80399

OFD Münster, Verfügung vom 30.06.2009 - Aktenzeichen Kurzinfo Einheitsbewertung 1/2009

DRsp Nr. 2009/80399

Einheitsbewertung von Altenteilerwohnungen; Zuordnung zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

Zu dieser Frage sind in der letzten Zeit vermehrt Zweifelsfragen gestellt worden, die einer grundsätzlichen Klarstellung bedürfen.

Nach § 34 Abs. 3 BewG umfasst der Wohnteil eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebes, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.

Gebäude und Gebäudeteile, die Altenteilern zu Wohnzwecken dienen, gehören zum Wohnteil eines land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn

  • ein Altenteilervertrag vorliegt,

  • die Altenteilerwohnung zur wirtschaftlichen Einheit des LuF-Betriebes zu rechnen ist, sowie

  • eine Bindung an den LuF-Betrieb gegeben ist.

Keine Rolle spielt, ob der Altenteiler weiterhin im Betrieb mitarbeitet.

1. Altenteilervertrag

1.1 Betriebsübergang mit Altenteilsvereinbarung