OFD Münster - Verfügung vom 31.08.2009
S 2230- 135 - St 23 - 33

OFD Münster - Verfügung vom 31.08.2009 (S 2230- 135 - St 23 - 33) - DRsp Nr. 2009/80573

OFD Münster, Verfügung vom 31.08.2009 - Aktenzeichen S 2230- 135 - St 23 - 33

DRsp Nr. 2009/80573

Steuerliche Behandlung von Zuckerquoten und Zuckerrübenlieferrechten

1. Rechtsgrundlagen

Durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20.02.2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58/1) haben sich ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 die Rahmenbedingungen des Zuckermarktes grundlegend geändert. Die neue Zuckermarktordnung, die im Wesentlichen das Zusammenfassen der A- und B-Quote zu einer einheitlichen Grundquote, die Schaffung eines Restrukturierungsfonds zur Rückgabe von Quoten gegen Erhalt einer einmaligen Umstrukturierungshilfe sowie die Ausgabe von zusätzlichen Zuckerquoten zur Umwandlung von bisher produziertem und nicht vermarktetem C-Zucker in Quotenzucker vorsieht, tritt nach nach Art. 46 der EG-Verordnung mit Ablauf des Wirtschaftjahres 2014/2015 außer Kraft.

2. Ertragsteuerliche Behandlung von Zuckerquoten

Zuckerquoten stellen immaterielle Wirtschaftsgüter dar, da der Zuckerunternehmer durch deren Zuteilung einen vermögenswerten Vorteil erlangt, dem im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird und der - allein oder mit dem Betrieb - verkehrsfähig ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.08.1992,BStBl II 1992, 977).