OFD Niedersachsen - Verfügung vom 09.01.2014
S 0130 - 405 - St 142

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 09.01.2014 (S 0130 - 405 - St 142) - DRsp Nr. 2014/80087

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 09.01.2014 - Aktenzeichen S 0130 - 405 - St 142

DRsp Nr. 2014/80087

Aussagen von Bediensteten der Finanzverwaltung vor Gericht; Wahrung des Steuergeheimnisses

1 Amtsgeheimnis/Amtsverschwiegenheit

Bedienstete der Finanzverwaltung (Beamte/Tarifbeschäftigte) bedürfen für Aussagen vor den Gerichten über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer amtlichen/dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, der Genehmigung des Dienstvorgesetzten (Beamte gem. § 37 BeamtStG, Tarifbeschäftigte gem. § 3 TV-L).

Die Erteilung der AussagegenehmigungOFD Niedersachsen, Personalkartei P 10-12 Karte 1; Muster s. 3 durch den Dienstvorgesetzten befreit nur von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit.

2 Steuergeheimnis

Die Aussagegenehmigung entbindet den Bediensteten nicht von der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses, weil das gesetzliche Gebot des § 30 AO für den Dienstvorgesetzten oder eine vorgesetzte Dienstbehörde nicht disponibel ist. Trotz erteilter Aussagegenehmigung ist deshalb jeweils nach Lage des einzelnen Falles zu prüfen, ob durch das Steuergeheimnis geschützte Kenntnisse im Hinblick auf § 30 Abs. 4 und 5 AO offenbart werden dürfen.

2.1 Aussagen als Zeuge

Die Offenbarungsbefugnisse gem. § 30 Absätze 4 und 5 AO richten sich nach der Art des gerichtlichen Verfahrens.