OFD Niedersachsen - Verfügung vom 10.12.2010
S 7105 - 94 - St 171
Normen:
UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2; ;

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 10.12.2010 (S 7105 - 94 - St 171) - DRsp Nr. 2011/80049

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 10.12.2010 - Aktenzeichen S 7105 - 94 - St 171

DRsp Nr. 2011/80049

Normenkette:

UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2; ;

Umsatzsteuerrechtliche Organschaft; mittelbare finanzielle Eingliederung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteile vom 22. April und 10. Juni 2010 (V R 9/09 und V R 62/09) seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft geändert. Eine Kapitalgesellschaft ist finanziell nicht in das Unternehmen einer Personengesellschaft eingegliedert, wenn sich deren Anteile nicht im Besitz der Personengesellschaft selbst befinden, sondern mehreren Gesellschaftern der Personengesellschaft zustehen. Der BFH lässt ausdrücklich offen, ob eine finanzielle Eingliederung vorliegt, wenn

  • zwischen zwei Schwestergesellschaften ein Beherrschungsvertrag besteht,

  • zugunsten einer Schwestergesellschaft Stimmbindungsverträge vorliegen oder

  • nur ein Gesellschafter über eine Anteilsmehrheit sowohl an der Kapitalgesellschaft als auch an der Personengesellschaft verfügt.

In dem anhängigen Revisionsverfahren XI R 43/08 hat der BFH zu entscheiden, ob eine finanzielle Eingliederung vorliegt, wenn die Gesellschaftsanteile zweier Kapitalgesellschaften im Privatvermögen einer natürlichen Person gehalten werden und das Über- Unterordnungsverhältnis durch einen Beherrschungsvertrag und einen Gewinnabführungsvertrag sichergestellt ist.