OFD Niedersachsen - Verfügung vom 16.02.2010
S 0351 - 67 - St 144

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 16.02.2010 (S 0351 - 67 - St 144) - DRsp Nr. 2010/80190

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 16.02.2010 - Aktenzeichen S 0351 - 67 - St 144

DRsp Nr. 2010/80190

Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide bei nachträglicher Vorlage der Anlage AV und der AnbieterbescheinigungHinweis auf AO-Kartei § 175 AO Karte 5

Ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann aufgrund einer nachträglich eingereichten Anlage AV und Anbieterbescheinigung geändert werden:

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn die Anlage AV und die Anbieterbescheinigung erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides eingereicht werden und die entsprechenden Voraussetzungen des § 173 AO vorliegen. Die Anwendung des § 173 AO ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Anbieterbescheinigung als materielle Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug zum Zeitpunkt der Festsetzung (Schlusszeichnung der Verfügung) noch nicht erteilt war.

Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn die Ausstellung der Anbieterbescheinigung nach Wirksamwerden der Einkommensteuerfestsetzung vorgenommen worden ist. Dies gilt jedoch nur noch für Anbieterbescheinigungen, die bis zum 28. Oktober 2004 vorgelegt oder erteilt worden sind. Die Ausstellung der Anbieterbescheinigung stellt hier das rückwirkende Ereignis dar.