Bei einer Nullfestsetzung besteht grundsätzlich keine Beschwer (BFH-Urteil vom 24. Januar 1975 - VI R 148/72 -, BStBl 1975 II, S. 382). Etwas Anderes gilt, wenn eine Vergütung oder eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 - I R 5/93 -, BStBl 1995 II, S. 134) begehrt wird oder wenn die der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen außersteuerliche Bindungswirkung haben (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1994 - IX R 80/92 -, BStBl 1995 II, S. 537). AEAO zu § 350, Nr. 3
Eine zu niedrige Steuerfestsetzung kann eine Beschwer auslösen, wenn die Festsetzung sich in bindender Weise auf einem anderen rechtlichen Gebiet ungünstig auswirkt, weil der Regelungsgehalt des Steuerbescheids ausnahmsweise über die bloße Steuerfestsetzung hinausreicht. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG verknüpft inhaltlich Steuerfestsetzungsverfahren und Steuererhebungsverfahren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aus diesem Grunde die Anfechtung des Einkommensteuerbescheids mit dem Ziel der Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge als zulässig angesehen.BFH-Urteil vom 17. Juni 2009,BFH/NV 2009,
Zur außersteuerlichen Bindungswirkung einer Steuerfestsetzung gebe ich darüber hinaus folgende Hinweise:
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