Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurden die Vorschriften zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach §§ 2 ff. ZerlG an die Neuregelungen der §§
An einer klarstellenden Ergänzung des § 1 ZerlG fehlt es. Aus systematischen Gründen können der Auszahlungsbetrag und der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag im Rahmen der Zerlegung nach § 1 ZerlG nicht anders behandelt werden als im Rahmen der Zerlegung nach § 2 ZerlG.
Beispiel
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|