Die Bestellung eines Betreuers führt, sofern der Betreute nicht geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig ist, auch im Aufgabenkreis des Betreuers (z. B. Vermögenssorge, Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten) nicht zur Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB bzw. im Besteuerungsverfahren zur Handlungsunfähigkeit i. S. von § 79 AO des Betreuten. Innerhalb des Wirkungskreises ist der Betreuer gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB)BFH-Beschlüsse vom 29. März 2006 - III R 37/03 -, BFH/NV 2006 S. 1325; vom 14. Dezember 2004 - IV B 130/04 -, BFH/NV 2005 S. 574 mit der Folge des Zustandekommens einer Doppelzuständigkeit von Betreuer und BetreutemDrüen in Tipke/Kruse, § 79 AO Rz 21; Erman/Holzhauer, BGB, 11. Aufl., §
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