OFD Niedersachsen - Verfügung vom 25.02.2010
S 2140 - 8 - St 241

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 25.02.2010 (S 2140 - 8 - St 241) - DRsp Nr. 2010/80197

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 25.02.2010 - Aktenzeichen S 2140 - 8 - St 241

DRsp Nr. 2010/80197

allgemeine Vorschriften: Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen; Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (§§ 163, 222, 227 AO)

Nach Aufhebung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gem. § 3 Nr. 66 EStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 richtet sich die ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen nach dem BMF-Schreiben vom 27. März 2003 ( BStBl 2003 I S. 240). Gem. Rn. 8 des BMF-Schreibens bedeutet die Erhebung der Steuer auf einen nach Ausschöpfen der ertragsteuerrechtlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten verbleibenden Sanierungsgewinn für den Steuerpflichtigen aus sachlichen Billigkeitsgründen eine erhebliche Härte.

Ein Sanierungsgewinn ist die Erhöhung des Betriebsvermögens, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden. Schulden werden insbesondere erlassen

  • durch Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) oder

  • durch ein negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB),

vgl. Rn. 2 des BMF-Schreibens.

Der Erlassvertrag kann als solcher geschlossen werden. Er kann aber auch enthalten sein in z. B. einem

  • außergerichtlichen Vergleich (§ 779 BGB),

  • gerichtlichen Vergleich,

  • Anwaltsvergleich (§§ 796a ff. ZPO) oder in einem

  • Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO).