OFD Niedersachsen - Verfügung vom 27.09.2010
S 0530 - 14 - St 156 VD

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 27.09.2010 (S 0530 - 14 - St 156 VD) - DRsp Nr. 2010/80522

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 27.09.2010 - Aktenzeichen S 0530 - 14 - St 156 VD

DRsp Nr. 2010/80522

Pfändung von Kraftfahrzeugen

1. Form der Pfändung

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger können wie jede andere bewegliche Sache durch Anlegen eines Pfandzeichens oder durch Wegnahme gepfändet werden. Da aufgrund der mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen verbundenen Gefahren davon auszugehen ist, dass die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers gefährdet ist, wenn das gepfändete Kraftfahrzeug im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners verbleibt, ist regelmäßig durch Wegnahme zu pfänden (Abschn. 46 Abs. 1 i. V. m. Abschn. 44 Abs. 6 Nr. 1 VollzA). Die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 295 AO, 811 Nr. 5 ZPO und Abschn. 33 Abs. 1 Nr. 5 VollzA sind zu beachten. Danach kann das Kraftfahrzeug bei Personen, bei denen es als Arbeitsmittel zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich ist (z. B. Handelsvertreter), unpfändbar sein.