OFD Niedersachsen - Verfügung vom 31.03.2010
S 0622 - 226 - St 141

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 31.03.2010 (S 0622 - 226 - St 141) - DRsp Nr. 2010/80282

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 31.03.2010 - Aktenzeichen S 0622 - 226 - St 141

DRsp Nr. 2010/80282

Rücknahme von Einsprüchen

1. Rücknahme durch die Einspruchsführer

Die Rücknahme ist vom Einspruchsführer zu erklären. Beim Wechsel des Einspruchsführers - z. B. nach Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter - ist nur der neue Einspruchsführer rücknahmeberechtigt. Ist ein Vorerbe anstelle des verstorbenen Einspruchsführers in das Einspruchsverfahren eingetreten, so kann er ohne Zustimmung des Nacherben den Einspruch zurücknehmen.BFH-Urteil vom 25. April 1969,BStBl 1969 II S. 622

2. Rücknahme durch Beteiligte

Legen mehrere Beteiligte einen Einspruch ein, so kann zwar jeder von ihnen für seine Person den Einspruch zurücknehmen. Kann aber die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen, so ist es zur Beendigung des Verfahrens erforderlich, dass alle Beteiligten die Rücknahme erklären. Bleibt der Einspruch auch nur eines Beteiligten anhängig, so sind zu diesem Verfahren die übrigen Beteiligten hinzuzuziehen (§ 360 Abs. 3 AO).vgl. AO -Kartei § 352 AO Karte 3 und § 360 AO Karte 3

Die nach § 360 AO zum Verfahren zugezogenen Beteiligten sind nicht berechtigt, einen Einspruch zurückzunehmen.

3. Rücknahme durch Bevollmächtigte