Zu der Frage, ob Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden, die Teil eines geschützten Denkmalbereiches sind, nach § 3a InvZulG 1999 begünstigt werden können, wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wie folgt Stellung genommen:
Nach § 3a InvZulG 1999 sind auch Mietwohngebäude der 50er Jahre begünstigt, die zwar als Einzelobjekt kein Baudenkmal sind, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage (Ensembleschutz) sind, die nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder als Einheit denkmalgeschützt ist. Voraussetzung ist die Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde (in Bayern: Landesamt für Denkmalpflege, Hofgraben 4, 80539 München).
Anmerkung der OFD’en: