I. Das Finanzgericht (FG) wies die wegen Einkommen- und Umsatzsteuer sowie Gewerbesteuermessbetrages 1993 bis 1995 erhobene Klage durch Urteil vom 24. August 2005 hinsichtlich der Einkommensteuer 1994 und 1995 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet ab; die Entscheidung wurde dem Kläger und Antragsteller (Kläger) am 13. September 2005 zugestellt. Die Ablehnung aller drei Berufsrichter vom 5. Oktober 2005, die der Kläger mit anmaßendem und rechtsbeugendem Verhalten der Richter sowie der Versagung rechtlichen Gehörs begründete, wertete das FG als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung und verwarf diese durch Beschluss vom 13. Oktober 2005 als unzulässig.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung des Rechtsanwaltes X für eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Außerdem beantragte er weiterhin die Ablehnung der drei Berufsrichter des FG, die am Verfahren mitgewirkt hatten.
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