BFH - Beschluss vom 28.12.2006
II S 12/06 (PKH)
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 749

PKH für juristische Personen

BFH, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen II S 12/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/4869

PKH für juristische Personen

Eine inländische juristische Person erhält nur dann PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine inländische juristische Person --wie hier die Antragstellerin-- nur dann Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.