Der Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer 2015 vom 12. Dezember 2016 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. März 2017 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten sich über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages
Die Klägerin wurde im Jahr 1994 gegründet. Unternehmensgegenstand war und ist ausweislich der Eintragung im Handelsregister B des Amtsgerichts Stendal (
Die Klägerin war im Streitjahr 2015 steuerlich beraten.
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