LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
8 Sa 267/20
Normen:
MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie NRW v. 08.12.2004; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1862/19

Rechtmäßigkeit der tariflichen Differenzierung bei der Höhe der Nachtzuschläge zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und NachtschichtarbeitKein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen unterschiedlich hoher NachtzuschlägeWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Festlegung von Nachtzuschlägen

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 267/20

DRsp Nr. 2022/426

Rechtmäßigkeit der tariflichen Differenzierung bei der Höhe der Nachtzuschläge zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen unterschiedlich hoher Nachtzuschläge Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Festlegung von Nachtzuschlägen

Die Unterscheidung bei der Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für die obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie NRW vom 08.12.2014 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist auch angemessen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 20.01.2020 - 1 Ca 1862/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie NRW v. 08.12.2004; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5.