LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
8 Sa 117/20
Normen:
MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie NRW v. 08.12.2004; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1867/19

Rechtmäßigkeit der tariflichen Differenzierung bei Höhe der Nachtzuschläge zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und NachtschichtarbeitKein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz wegen unterschiedlich hoher Zuschläge für NachtarbeitWeiter Spielraum der Tarifvertragsparteien bei Gestaltung von Nachtzuschlägen

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 117/20

DRsp Nr. 2022/424

Rechtmäßigkeit der tariflichen Differenzierung bei Höhe der Nachtzuschläge zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz wegen unterschiedlich hoher Zuschläge für Nachtarbeit Weiter Spielraum der Tarifvertragsparteien bei Gestaltung von Nachtzuschlägen

Die Unterscheidung bei der Höhe der Nachtzuschläge zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für die obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie für NRW vom 08.12.2004 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist auch angemessen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.12.2019 - 4 Ca 1867/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie NRW v. 08.12.2004; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.