LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
8 Sa 263/20
Normen:
MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie NRW v. 08.12.2004; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1592/19

Rechtmäßigkeit der tariflichen Unterscheidung bei der Höhe der Nachtzuschläge nach regelmäßiger Nachtarbeit und NachtschichtarbeitKein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen unterschiedlich hoher NachtzuschlägeWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der Festlegung von Nachtzuschlägen

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 263/20

DRsp Nr. 2022/425

Rechtmäßigkeit der tariflichen Unterscheidung bei der Höhe der Nachtzuschläge nach regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen unterschiedlich hoher Nachtzuschläge Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der Festlegung von Nachtzuschlägen

Die Differenzierung bei der unterschiedlichen Höhe an Nachtzuschlägen zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, Essigindustrie und Senfindustrie vom 08.12.2004 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist zudem auch angemessen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Januar 2020 - 1 Ca 1592/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie NRW v. 08.12.2004; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.