FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 14.04.2021
9 K 1720/18
Normen:
AO § 122 Abs. 5; VwZG § 3 Abs. 2; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 182 Abs. 1; ZPO § 418;

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides; Ausführung einer Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 9 K 1720/18

DRsp Nr. 2021/12705

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides; Ausführung einer Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

Orientierungssätze: Die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde erstreckt sich auch auf die Angabe des Zustellers, dass er das zuzustellende Schriftstück einem Familienangehörigen des Adressaten in der Wohnung des Adressaten (und nicht an einer anderen Örtlichkeit) übergeben habe.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 5; VwZG § 3 Abs. 2; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 182 Abs. 1; ZPO § 418;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.

Der Kläger war Geschäftsführer der A Niederlassung Deutschland (im Folgenden: "Gesellschaft"). Durch Beschluss des Amtsgerichts O1 vom 21.02.2012 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt.