LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
8 Sa 454/20
Normen:
MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie NRW v. 08.12.2004; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1864/19

Rechtmäßigkeit tarifvertraglicher Differenzierung bei der Höhe der Nachtzuschläge zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und NachtschichtarbeitKein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bei Zahlung unterschiedlich hoher Zuschläge für NachtarbeitWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der Gestaltung von Nachtzuschlägen

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 454/20

DRsp Nr. 2022/428

Rechtmäßigkeit tarifvertraglicher Differenzierung bei der Höhe der Nachtzuschläge zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bei Zahlung unterschiedlich hoher Zuschläge für Nachtarbeit Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der Gestaltung von Nachtzuschlägen

Die Differenzierung bei der Höhe der Nachtzuschläge zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, Essigindustrie und Senfindustrie für NRW vom 08.12.2014 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist zudem angemessen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Januar 2020 - 3 Ca 1864/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie NRW v. 08.12.2004; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.