LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
8 Sa 499/20
Normen:
MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie NRW v. 08.12.2004; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1599/19

Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Nachtzuschläge nach ManteltarifvertragKeine Schlechterstellung durch Unterscheidung zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und NachtschichtarbeitWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Gewährung von Nachtzuschlägen

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 499/20

DRsp Nr. 2022/429

Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Nachtzuschläge nach Manteltarifvertrag Keine Schlechterstellung durch Unterscheidung zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Gewährung von Nachtzuschlägen

Die Differenzierung in der Höhe des Nachtzuschlags zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie für NRW vom O8.12.2014 bedeutet keine Schlechterstellung und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zudem ist die Regelung angemessen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Februar 2020 - 5 Ca 1599/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie NRW v. 08.12.2004; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.