OLG Stuttgart - Urteil vom 08.09.2022
7 U 248/221
Normen:
BGB § 826; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 199 Abs. 3; ?RVG-VV Nr. 2300; ?RVG-VV Nr. 7002; ?RVG-VV Nr. 7008;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 406/21

Rechtsfolgen Stichentscheid bezüglich Gewährung von Deckungsschutz durch RechtsschutzversichererDeckungsschutz bei Ansprüchen aus unterstellter Manipulation der Abgassteuerung eines KfzWirksamkeit Stichentscheid bei offenbarer Abweichung von wirklicher Sach- und Rechtslage

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.09.2022 - Aktenzeichen 7 U 248/221

DRsp Nr. 2023/13733

Rechtsfolgen Stichentscheid bezüglich Gewährung von Deckungsschutz durch Rechtsschutzversicherer Deckungsschutz bei Ansprüchen aus unterstellter Manipulation der Abgassteuerung eines Kfz Wirksamkeit Stichentscheid bei offenbarer Abweichung von wirklicher Sach- und Rechtslage

Der Stichentscheid bezüglich der Erteilung der Deckungszusage ist nur dann nicht verbindlich, wenn eine offenbare Abweichung von der wirklichen Sach- und Rechtslage besteht. Für den Eintritt des Versicherungsfalls bezüglich eines Schadensersatzanspruches ist unerheblich, inwieweit der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers schlüssig und beweisbar ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.04.2022, Az. 22 O 406/21, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. ... im Zusammenhang mit der Schadennummer ... verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers gegen die B. AG aus dem Kauf eines BMW 320d (FIN ...) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs aus einem Gegenstandswert in Höhe von 22.748,00 € zu tragen.

2. 3. II. III. IV. V.