LAG Chemnitz - Beschluss vom 12.03.2024
1 Ta 17/24
Normen:
BGB § 30 Abs.1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 11.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2997/23

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten einer Klage eines besonderen Vertreters eines Vereins; Eigenschaft als Arbeitnehmer

LAG Chemnitz, Beschluss vom 12.03.2024 - Aktenzeichen 1 Ta 17/24

DRsp Nr. 2024/3881

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten einer Klage eines besonderen Vertreters eines Vereins; Eigenschaft als Arbeitnehmer

Ein besonderer Vertretrer des Vereins i.S.d. § 30 Abs.1 BGB, der als Geschäftsführer des Vereins tätig ist, kann als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein. Für die Abgrenzung, ob der besondere Vertreter für den Verein arbeitgeberähnlich oder arbeitnemerähnlich tätig wird, kommt es auf den Umfang der ihm übertragenen Geschäfte an.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11.1.2024 abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.760,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 30 Abs.1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens ist die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten streitig.

In der Satzung des Beklagten, einem eingetragenen Verein, heißt es auszugsweise:

§ 6 Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

2. (...) Darüber hinaus kann durch den Vorstand ein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer berufen werden.

§ 10 Geschäftsführung

1. 2. 3.