OVG Bremen - Beschluss vom 07.10.2022
2 S 209/22
Normen:
GKG § 63 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2023, 356
NVwZ-RR 2023, 79
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 17.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 878/21

Rechtswidrige verfrühte Streitwertfestsetzung bei vermeintlicher anderweitiger Erledigung durch Betreibensaufforderung wegen fehlender Klagebegründung

OVG Bremen, Beschluss vom 07.10.2022 - Aktenzeichen 2 S 209/22

DRsp Nr. 2022/15593

Rechtswidrige verfrühte Streitwertfestsetzung bei vermeintlicher anderweitiger Erledigung durch Betreibensaufforderung wegen fehlender Klagebegründung

1. Ist die Fiktion der Klagerücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO) nicht eingetreten, weil die Voraussetzungen für eine Betreibensaufforderung nicht vorliegen, darf auch der Streitwert noch nicht endgültig festgesetzt werden. Eine gleichwohl erfolgte Streitwertfestsetzung ist vom Beschwerdegericht aufzuheben.2. Die "Beschwerde" einer anwaltlich nicht vertretenen Klägerin gegen einen Beschluss, in dem der Eintritt der Rücknahmefiktion festgestellt und das Klageverfahren eingestellt wurde, kann je nach den Umständen des Einzelfalls rechtsschutzfreundlich (auch) als Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens verstanden werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Berichterstatter der 7. Kammer - vom 17.02.2022 aufgehoben.

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen zur erneuten Festsetzung eines Streitwerts, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2 S. 1;

Gründe