Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.7.2007 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 139.867,20 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
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