FG Münster - Urteil vom 10.07.2019
7 K 2862/17 E
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 S. 1; EStG § 7g Abs. 2; EStG § 7g Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1442
DStZ 2019, 593

Rückgängigmachen der gebildeten Investitionsabzugsbeträge für Fahrzeuge i.R.d. Festsetzung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit; Nachweis der betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge

FG Münster, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 7 K 2862/17 E

DRsp Nr. 2019/12105

Rückgängigmachen der gebildeten Investitionsabzugsbeträge für Fahrzeuge i.R.d. Festsetzung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit; Nachweis der betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 S. 1; EStG § 7g Abs. 2; EStG § 7g Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für Fahrzeuge gebildete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) rückgängig zu machen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Für die Streitjahre bildete er folgende Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG, die jeweils auf die geplante Anschaffung von PKW gerichtet waren:

2009 20.000 €
2011 20.000 €
2013 8.000 €