OLG Stuttgart - Urteil vom 05.07.2022
24 U 314/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831; ZPO § 142 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 9; BGB § 823 Abs. 1; StGB § 263; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27; EUV Art. 4 Abs. 3; AEUV Art. 288 Abs. 3; UWG § 16; BGB § 438 Abs. 4 S. 1; BGB § 218;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 286/21

Schadensersatz bei Kauf eines Kfz mit unzulässiger AbschalteinrichtungSchadensersatzanspruch bei Kauf Kfz mit Abgasrückführung (AGR)Rechtsfolgen Verkauf Kfz mit Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR)Zulässigkeit Ausstattung Kfz mit SCR-System

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2022 - Aktenzeichen 24 U 314/21

DRsp Nr. 2023/13730

Schadensersatz bei Kauf eines Kfz mit unzulässiger Abschalteinrichtung Schadensersatzanspruch bei Kauf Kfz mit Abgasrückführung (AGR) Rechtsfolgen Verkauf Kfz mit Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) Zulässigkeit Ausstattung Kfz mit SCR-System

Ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 liegt dann vor, wenn es nach dem Gesamtcharakter, also in Betrachtung von Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierbei muss das Verhalten besonders verwerflich sein. Im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen ist eine systematische, bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes aufgrund einer strategischen Entscheidung des Kraftfahrzeugherstellers erforderlich.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.12.2021, Az. 29 O 286/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klagepartei wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss