OLG Stuttgart - Urteil vom 25.03.2022
12 U 169/21
Normen:
BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 360; ZPO § 398; ZPO § 411 Abs. 4; ZPO § 412; ZPO § 493; ZPO § 492 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 76/17

Schadensersatzansprüche aus ArchitektenvertragHaftung des planenden Architekten für Wassereintritt in neu errichteter HalleVerstoß des Bauherrn bei Baumängeln gegen SchadensminderungspflichtEntgegenstehende Rechtskraft eines anderen UrteilsHemmung der Verjährung durch selbstständiges Beweisverfahren

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2022 - Aktenzeichen 12 U 169/21

DRsp Nr. 2023/13444

Schadensersatzansprüche aus Architektenvertrag Haftung des planenden Architekten für Wassereintritt in neu errichteter Halle Verstoß des Bauherrn bei Baumängeln gegen Schadensminderungspflicht Entgegenstehende Rechtskraft eines anderen Urteils Hemmung der Verjährung durch selbstständiges Beweisverfahren

Ein selbstständiges Beweisverfahren unterbricht bezüglich eines Streitverkündeten nur dann die Verjährung, wenn der Anspruch gegen den Streitverkündeten unabhängig von dem Ausgang des selbstständigen Beweisverfahrens besteht. Bei Baumängeln besteht eine Schadensminderungspflicht des Bauherrn nur eingeschränkt. Dieser muss Notmaßnahmen ergreifen. Bezüglich weitergehender Maßnahmen sind die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen, auch im Hinblick auf etwa bestehende Beweissicherungsinteressen.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27.05.2021, Az. 3 O 76/17, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der der Streithelferin des Klägers im Berufungsverfahren entstandenen Kosten. Die Streithelferin des Beklagten trägt ihre Kosten selbst.

3.