BFH - Beschluss vom 29.12.2006
VIII R 15/05
Normen:
EStG § 9 § 22 Nr. 1 S. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 704
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3126/99

Sicherheits-Kompakt-Rente; vorweggenommene WK

BFH, Beschluss vom 29.12.2006 - Aktenzeichen VIII R 15/05

DRsp Nr. 2007/4885

Sicherheits-Kompakt-Rente; vorweggenommene WK

1. Gebühren im Zusammenhang mit der Begründung einer sog. "Sicherheits-Kompakt-Rente" (Leibrentenversicherungen und LV gegen bankfinanzierte Einmalbeträge) sind nicht in voller Höhe als WK bei den Einkünften aus KapV oder bei sonstigen Einkünften zu berücksichtigen.2. Grundsätzlich sind auch die Nebenkosten für den Erwerb der § 22 Nr. 1 EStG unterstehenden Rentenrechte der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzuordnen.3. Die Entscheidung darüber, welche Vorgänge dem Bereich der Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten zuzuordnen sind, ist weniger nach rechtlichen, als nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu treffen.4. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung des Entgelts durch die Vertragsparteien, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der infrage stehenden Leistung.5. Bei fehlender Möglichkeit einer eindeutigen Gebührenzuordnung ist der auf die Anschaffungsnebenkosten entfallende Gebührenanteil im Schätzungswege zu bestimmen. Eine Begrenzung auf 2 % des Darlehensbetrages ist dabei zulässig.

Normenkette:

EStG § 9 § 22 Nr. 1 S. 1, 3 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § der (). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.